SV Blau-Weiß Zorbau

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Räumlichkeiten und Anlagen des Zorbauer Stadions. 

§ 2 Widmung

  1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Veranstaltungen, die der Genehmigung des Vereins bedürfen.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Räumlichkeiten und der Anlagen besteht nicht.
  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richtigen sich nach bürgerlichem Recht. 

§ 3 Aufenthalt

  1. In den Räumlichkeiten und Anlagen des Zorbauer Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte, einen sonstigen Berechtigungsausweis vorweisen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Innerhalb des Stadionbereiches ist dies der Polizei oder dem Ordnungsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.
  2. Zuschauer haben den ggf. auf der Eintrittskarten für die jeweiligen Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
  3. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Verein getroffenen Anordnung. 

§ 4 Eingangskontrolle 

  1. Der Einlassdienst ist berechtigt, Personen bei Eintritt auf das Gelände daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, ebenso von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen.
  2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot durch ein Gremium des DFB oder des SV Blau-Weiß Zorbau ausgesprochen wurde. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 

§ 5 Verhalten im Stadion

  1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

 § 6 Verbote

  1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    1. rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial;
    2. Waffen jeder Art;
    3. Gassprühdosen oder Ähnliches;
    4. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen;
    5. Sperrige Gegenstände, wie Stöcke, Leitern, Hocker, Stühle, Kisten;
    6. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnischen Gegenstände;
    7. Alkoholische Getränke aller Art;
    8. Laserpointer.
  2.  Verboten ist den Besuchern weiterhin:
    1. Rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
    2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Zäune, Mauern, Masten, Grünanlagen und Dächer zu betreten oder zu übersteigen;
    3. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, zu betreten;
    4. Mit Gegenständen aller Art zu werfen;
    5. Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
    6. Bauliche Anlagen der Einrichtungen zu bemalen oder zu bekleben;
    7. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch des Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
    8. Die durch den DFB und seinen untergeordneten Fußballverbänden ausgesprochenen Stadionverbote für Personen oder Personengruppen gelten hier im gleichen Maße!

 § 7 Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Veranstalter nicht.

§ 8 Zuwiderhandlung

  1. Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 5,00 € bis höchstens EUR 500,00 € nach dem Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 602) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
  3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
  4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechtes bleiben unberührt.

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